Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
§ 20 Aussetzen von Tierarten
Folgende Tierarten dürfen in der freien Natur nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde
und unter den Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayJG ausgesetzt werden:
- Dam-, Sika-, Gams-, Stein- und Muffelwild,
- Wildkatze und Luchs,
- Fischotter
- Waschbär, Marderhund und Sumpfbiber (Nutria),
- Wildtruthühner